Wohnberechtigungsschein („Paragraph-5-Schein“)
Auch Sie haben vielleicht Anspruch auf einen „Paragraph-5-Schein“!
Um eine Wohnung in diesem Objekt mieten zu dürfen, müssen Sie uns einen Wohnberechtigungsschein (auch „Paragraph-5-Schein“ genannt) vorlegen.
Lassen Sie sich von dieser formalen Hürde bitte nicht gleich entmutigen! Man überschreitet die Einkommensgrenze nicht so schnell, wie viele denken, weil bei der Berechnung von Ihrem Einkommen viele Abzüge gemacht werden.
In Hamburg haben zwischen 40 und 50 Prozent der Haushalte Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, denn in Hamburg gilt eine Besonderheit: Wenn Sie hier eine öffentlich geförderte Wohnung beziehen, dürfen Sie die eigentlich gesetzlich festgelegte Höchstgrenze für das Familieneinkommen um bis zu 30 Prozent überschreiten!
Wenn Sie Hamburger sind, bekommen Sie den Wohnberechtigungsschein in dem Bezirksamt, bei dem sie gemeldet sind. Welches Bezirksamt für Sie zuständig ist, können Sie telefonisch erfragen unter der einheitlichen Behördennummer 115 oder der Hotline (040) 428 28 0 oder im Internet unter
www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11268748/
Das Formular für den Antrag finden Sie im Internet unter
www.hamburg.de/Dibis/form/pdf/6660-6.pdf
Wohnberechtigungsscheine gelten immer nur für ein Bundesland. Wenn Sie noch nicht in Hamburg wohnen, erkundigen Sie sich am besten bei dem Bezirksamt des Stadtteils, in den Sie gern ziehen möchten.
Die Behörde stellt einen Wohnberechtigungsschein aus, wenn das Familieneinkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Das Formular für die Einkommenserklärung finden Sie im Internet unter
www.hamburg.de/Dibis/vordr/6660-2b-barrierefrei.pdf
Die Stadt Hamburg informiert über den Wohnberechtigungsschein im Internet:
www.hamburg.de/dezernat-soziales-jugend-und-gesundheit/2096048/wohnberechtigungsscheine.html
www.hamburg.de/contentblob/2641842/data/eimsbuettel-info-wohnberechtigungsschein.pdf
Allgemeine Erklärungen zum Wohnberechtigungsschein finden Sie im Internet unter www.wohnberechtigungsschein.net